UH58: Darf man trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Arbeit aufnehmen?
UMSETZUNGSHILFE Nr. 58
Darf man trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Arbeit aufnehmen?
3. überarbeitete Version vom 6.7.2026
Ihre Umsetzungshilfe kompakt:
- Der Arzt bescheinigt die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch ein Arbeitsverbot. Die AUB/eAU ist eine Prognose – keine Sperre.
- Arbeitsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt, nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausführen kann.
- Der Mitarbeiter entscheidet selbst, ob er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat und darf auch vor Ablauf der AUB/eAU wieder zur Arbeit kommen – ohne eine „Gesundschreibung“.
- Wenn Sie möchten, dass Mitarbeiter früher zurückkehren, informieren Sie diese aktiv über ihre Rechte und Möglichkeiten im Umgang mit der AUB/eAU auf.
- Auch bei vorzeitiger Rückkehr zur Arbeit besteht voller gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitsaufnahme.
- Stellt der Mitarbeiter während der Arbeit fest, dass er sich überschätzt hat, können Sie aus Kulanz bis zum ursprünglich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit auf eine neue Bescheinigung verzichten.
- Nehmen Sie Ihre Fürsorgepflicht ernst: Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Mitarbeiter offensichtlich nicht arbeitsfähig ist, dürfen Sie ihn nicht weiterarbeiten lassen.
- Was gilt bei Krankheit im Homeoffice?
Arbeiten trotz AUB/eAU – was Sie als Führungskraft wissen müssen
Nörzig hatte sich am Sonntag bei der Gartenarbeit mit einem Messer in die linke Hand geschnitten. Die Wunde musste genäht werden. Da Nörzig in der Montage tätig ist, stellte ihm der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für fünf Tage aus.
Am dritten Tag konnte Nörzig seine Hand wieder belasten. Er fühlte sich fit und wollte wieder arbeiten. Deshalb rief er seinen Vorgesetzten an und fragte, ob er trotz der noch gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren dürfe. Sein Vorgesetzter war unsicher. Darf er Nörzig arbeiten lassen? Besteht dann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Die kurze Antwort lautet: „Ja.“ Warum das so ist und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in dieser Umsetzungshilfe.
Wir beantworten die acht wichtigsten Fragen rund um das Thema: „Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“:
1. Wer entscheidet in Deutschland, ob jemand arbeitsunfähig ist?
Ob jemand arbeitsunfähig ist, beurteilt letztlich die betroffene Person selbst. Fühlt sich jemand nicht arbeitsfähig, muss er dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Je nach den gesetzlichen oder betrieblichen Vorgaben muss der Mitarbeiter ab dem ersten oder dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen bzw. ärztlich feststellen lassen.
2. Wann ist jemand arbeitsunfähig?
„Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.“
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (§2 Abs.1 vom 21.02.2024).
Was bedeutet das für die Praxis?
Daraus ergibt sich: Der behandelnde Arzt ist verpflichtet den Versicherten nach seiner konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu fragen. Erst auf dieser Grundlage kann er beurteilten, ob die aktuelle gesundheitliche Einschränkung die Ausübung dieser Tätigkeit verhindert oder mit einer Gefahr für die Gesundheit verbunden wäre.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Mitarbeiter hat sich den kleinen Finger der linken Hand verstaucht. Ob er arbeitsunfähig ist, hängt von seiner konkreten Tätigkeit ab:
- In der Montage: Hier sind beide Hände meist voll im Einsatz – die Verstauchung kann eine erhebliche Einschränkung darstellen. à Arbeitsunfähig.
- In der Personalabteilung: Die Arbeit erfolgt überwiegend am PC oder telefonisch. Die Einschränkung ist hier in der Regel gering. à Nicht arbeitsunfähig.
Fazit: Arbeitsunfähigkeit ist keine abstrakte medizinische Einschätzung. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Erkrankung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verhindert oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung zulässt.
3. Wer entscheidet, ob der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig ist?
Ob jemand wieder arbeitsfähig ist, beurteilt grundsätzlich der Mitarbeiter selbst. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine ärztliche Prognose und kein Arbeitsverbot.
Das bedeutet: Wurde ein Mitarbeiter beispielsweise für eine Woche – von Montag bis Freitag – arbeitsunfähig geschrieben, darf er dennoch vorzeitig wieder zur Arbeit kommen – wenn er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlang hat. Ein ärztliche „Gesundschreibung“ ist in Deutschland in der Regel nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter daher grundsätzlich beschäftigen, wenn dieser seine Arbeitsfähigkeit wiederlangt hat und keine offensichtlichen Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestehen.
4. Aus welchen Gründen nehmen Mitarbeiter die Arbeit nicht früher wieder auf, obwohl sie sich wieder arbeitsfähig fühlen?
Der häufigste Grund: Viele Mitarbeiter wissen nicht, dass sie vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zur Arbeit zurückkehren dürfen. Ein weitverbreiteter Irrtum lautet: „Wenn ich trotz Krankschreibung wieder arbeite, bin ich nicht versichert.“ Dieses Ammenmärchen hält sich seit Jahren hartnäckig – ist jedoch falsch.
Richtig ist: Auch bei einer vorzeitigen Rückkehr zur Arbeit besteht voller gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot, sondern lediglich eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Unser Tipp: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über ihre Rechte und Möglichkeiten im Umgang mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nutzen Sie dazu Ihre Umsetzungshilfe 42 „Fehlzeiten reduzieren, als gemeinsames Ziel“.
Ein weiterer möglicher Grund: Die Motivation, an den Arbeitsplatz zurückzukehren ist gering. Der Gallup Engagement Index zeigt seit Jahren, dass die emotionale Bindung vieler Beschäftigter an ihren Arbeitgeber abgenommen hat. Im Jahr 2025 wiesen nur noch 10% der Beschäftigten in Deutschland eine hohe emotionale Bindung an ihren Arbeitgeber auf. 2020 waren es noch 17
Dies kann die Entscheidung beeinflussen, wann ein Mitarbeiter nach einer Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Wer sich seinem Arbeitgeber wenig verbunden fühlt, wird möglicherweise keinen Anlass sehen, vorzeitig zurückzukehren, obwohl er sich bereits wieder arbeitsfähig fühlt.
Unser Tipp: Arbeiten Sie gezielt an der Arbeitsmotivation Ihrer Beschäftigten. Wertvolle Anregungen finden Sie in Ihrer Umsetzungshilfe Nr. 73 „Was wirklich motiviert“.
5. Ist man versichert, wenn man trotz gültiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Arbeit vorzeitig aufnimmt?
Auch bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme trotzt bestehender Arbeitsunfähigkeit besteht voller gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Viele Berufsgenossenschaften bestätigen den Versicherungsschutz inzwischen auf ihrer Internetseiten. So schreibt die BG Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI):
„Wenn Sie trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit vorzeitig Ihre Arbeit wieder aufnehmen, so sind Sie dabei versichert. Für die Frage, ob Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, kommt es grundsätzlich auf die tatsächliche Arbeitsleistung an, nicht auf die Frage der attestierten Arbeitsunfähigkeit.“
Der Versicherungsschutz richtet sich also nicht nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern danach, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitet.
6. Was passiert, wenn der Mitarbeiter die Arbeit vorzeitig wieder aufnimmt und merkt, dass er doch noch nicht vollständig arbeitsfähig ist?
Wenn sich im Laufe des Arbeitstages zeigt, dass die gesundheitliche Belastung noch zu groß ist, liegt erneut Arbeitsunfähigkeit vor. Diese muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber erneut unverzüglich anzeigen.
Ob darüber hinaus eine neue ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich ist, hängt vom weiteren Verlauf ab. Endet die erneute Arbeitsunfähigkeit spätestens mit dem ursprünglich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber aus Kulanz auf einen neuen Nachweis verzichten.
Wir empfehlen dieses Vorgehen, um die gezeigte Bereitschaft zur früheren Rückkehr nicht zu erschweren, sondern zu würdigen. Gleichzeitig signalisieren Sie Ihren Mitarbeitern, dass Eigeninitiative und Verantwortungsbewusstsein willkommen sind. Darüber hinaus vermeiden Sie unnötigen Aufwand – z.B. beispielsweise erneute Arztbesuche und fördern die Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Rückkehr.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter war bis Freitag arbeitsunfähig geschrieben. Am Mittwoch kehrt er zurück, merkt aber gegen Mittag, dass er seine Tätigkeit gesundheitlich noch nicht bewältigen kann, und geht wieder nach Hause. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall entscheiden, bis Freitag auf eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verzichten, weil sich die erneute Arbeitsunfähigkeit mit dem ursprünglich bescheinigten Zeitraum deckt.
Wichtig: Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Freitag hinaus an, ist eine neue ärztliche Bescheinigung erforderlich.
7. Worauf müssen Sie als Vorgesetzter achten, wenn ein Mitarbeiter die Arbeit vorzeitig aufnimmt?
Hier gilt dasselbe, wie an jedem anderen Arbeitstag auch: Wenn Sie als Vorgesetzter den Eindruck haben, dass Ihr Mitarbeiter offensichtlich arbeitsunfähig ist, dürfen Sie ihn nicht arbeiten lassen. Beachten Sie, dass Sie als Vorgesetzter eine Fürsorgepflicht für Ihre Mitarbeiter haben. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen, das offenes Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen und die Situation gemeinsam zu klären.
8. Was gilt bei Krankheit im Homeoffice? – Arbeits(un)fähigkeit und mobile Arbeit
Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, führt häufig zu Unsicherheiten. Darf ich trotz Krankheit von zu Hause arbeiten? Muss ich mich überhaupt arbeitsunfähig schreiben lassen?
Grundsätzlich gilt: Auch im Homeoffice ist arbeitsrechtlich eindeutig zu unterscheiden zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig – unabhängig vom Arbeitsort. Wer krank ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit jedoch krankheitsbedingt nicht oder nur unter Gesundheitsrisiken ausüben kann, gilt als arbeitsunfähig – auch dann, wenn die Tätigkeit rein digital im Homeoffice möglich wäre.
Es gilt also: Arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig. Entweder jemand ist arbeitsunfähig – dann besteht grundsätzlich keine Arbeitspflicht und Anspruch auf Entgeltfortzahlung – oder er ist arbeitsfähig und kann seine Tätigkeit ausüben. Eine gesetzlich geregelte Teil-Arbeitsunfähigkeit kennt das deutsche Arbeitsrecht grundsätzlich nicht.
Achtung: Akzeptieren Sie in diesem Zusammen keine sogenannten Homeoffice-Atteste als Ersatz für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine ärztliche Empfehlung, vorübergehend im Homeoffice zu arbeiten, entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bindungswirkung. Denn über den Ort der Arbeitsleistung entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber, soweit keine vertragliche oder kollektivrechtliche Regelung etwas anderes vorsieht.
Praxisempfehlung Homeoffice bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit: Homeoffice ist kein Ersatz für eine Arbeitsunfähigkeit – kann aber im Einzelfall eine sinnvolle Lösung sein, wenn ein Mitarbeiter nicht voll belastbar ist.
Gegen eine Tätigkeit im Homeoffice ist nichts einzuwenden, wenn
- die Tätigkeit leidensgerecht ist,
- sie arbeitsvertraglich, betrieblich oder einvernehmlich geregelt wurde und,
- Mitarbeiter und Vorgesetzter damit einverstanden sind.
Entscheidend ist nicht der Arbeitsort, sondern die Arbeitsfähigkeit. Homeoffice ersetzt keine Arbeitsunfähigkeit.
Viel Erfolg bei der Umsetzung.
Enrico Briegert & Thomas Hochgeschurtz
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Ressourcen:
Briegert, E. und Hochgeschurtz, T. (2012): Führung, ikotes Verlag, Bühl.
Briegert, E. und Hochgeschurtz, T.: Krankheitsbedingte Abwesenheit durch Motivation reduzieren, Umsetzungshilfe Nr. 22
Briegert, E. und Hochgeschurtz, T.: Motivation in der Praxis, Umsetzungshilfe Nr. 23
Briegert, E. und Hochgeschurtz, T.: Kurzschulung Fehlzeiten reduzieren als gemeinsames Ziel, Umsetzungshilfe Nr. 42
Briegert, E. und Hochgeschurtz, T.: Was motiviert wirklich. Umsetzungshilfe Nr. 73.
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